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   VGH Bayern, 01.09.1989 - 26 CS 89.1328   

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VGH Bayern, 01.09.1989 - 26 CS 89.1328 (https://dejure.org/1989,7202)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.09.1989 - 26 CS 89.1328 (https://dejure.org/1989,7202)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. September 1989 - 26 CS 89.1328 (https://dejure.org/1989,7202)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 458 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1244/91

    Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben

    Auch § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG kann deshalb nur die verfahrensrechtliche Ausgangsposition, nicht aber das Gewicht der jeweiligen privaten Interessen des Bauherrn und des Nachbarn im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gestalten (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluß vom 01.09.1989 -- 26 CS 89.1328 --, BayVBl. 1990, 211, 212).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2008 - 13 B 1013/08

    Abstellen auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eines anfechtenden Dritten

    statt vieler Bay. VGH, Beschluss vom 1.9.1989 - 26 CS 89.1328 -, BayVBl. 1990, 211; OVG NRW, Beschluss vom 15.4.1994 - 10 B 1443/93 -, NwVBl.1994, 332; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl., 2006, § 80 a Rn. 26; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: Juli 2008, § 80 a Rn. 65.
  • VG Würzburg, 17.02.2012 - W 4 S 12.74

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung für

    Unterbleibt eine solche Anhörung, ist dies allein - unabhängig davon, ob Gründe vorliegen, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen oder eine Anhörung verbieten (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 BayVwVfG) - jedoch kein Grund, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben oder die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (BayVGH v. 17.09.1987 Az. 26 CS 87.01144 BayVBl. 1988, 369 370; BayVGH v. 01.09.1989 Az. 26 CS 89.1328 BayVBl. 1990, 211).

    Denn der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz ist dadurch ausreichend gewährleistet, dass der Betroffene - wie vorliegend - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO alles vorbringen kann, was er gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend machen will, und dass dieses Vorbringen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO noch voll berücksichtigt werden kann (BayVGH v. 01.09.1989 Az. 26 CS 89.1328 BayVBl. 1990, 211).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2003 - 18 B 1503/03

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen schwerwiegender Straffälligkeit ; Prüfung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1993 - 5 B 1412/93 - BayVGH, Beschlüsse vom 17. September 1987 - Nr. 26 CS 87.01144 -, BayVBl. 1988, 369 f. und vom 1. September 1989 - Nr. 26 CS 89.1328 -, BayVBl. 1990, 211; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, NVwZ 1993, 189; Kopp/Schenke a.a.O. § 80 Rdn. 82; Bader, VwGO-Kommentar, § 80 Rdn. 48.
  • VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1159/91

    Bauvorhaben - Nachbarrechte - vorläufiger Rechtsschutz - Wahlrecht zwischen BauO

    Auch § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG kann deshalb nur die verfahrensrechtliche Ausgangsposition, nicht aber das Gewicht der jeweiligen privaten Interessen des Bauherrn und des Nachbarn im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gestalten (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluß vom 01.09.1989 -- 26 CS 89.1328 --, BayVBl. 1990, 211, 212).
  • VG Würzburg, 03.04.2012 - W 4 S 12.267

    Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Unterbleibt eine solche Anhörung, ist dies allein - unabhängig davon, ob Gründe vorliegen, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen oder eine Anhörung verbieten (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 BayVwVfG) - jedenfalls kein Grund, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (BayVGH v. 17.09.1987 Az. 26 CS 87.01144 BayVBl. 1988, 369 370; BayVGH v. 01.09.1989 Az. 26 CS 89.1328 BayVBl. 1990, 211).
  • VG Ansbach, 21.11.2011 - AN 4 S 11.01823

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach

    Unbeschadet dessen spricht jedoch vieles dafür, dass (allein) dieser Verfahrensverstoß wegen der zwischenzeitlich wohl eingetretenen Heilung (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVfG) nicht mehr zur Aufhebung des Bescheides führen kann, da die Antragstellerin im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens die sich hieraus ergebenden Äußerungsmöglichkeiten auch im Verhältnis zum Antragsgegner genutzt, der Antragsgegner das diesbezügliche Vorbringen zur Kenntnis genommen, sich mit ihm auseinandergesetzt und der Antragstellerin in Anbetracht dessen mitgeteilt hat, an der getroffenen Entscheidung festzuhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.2.1983, Az. 22 CS 82.A.2498, BayVBl 1983, 595; BayVGH, Beschluss vom 1.9.1989, Az. 26 CS 89.1328, BayVBl 1990, 211; BayVGH, Beschluss vom 13.11.2003, Az. 3 CS 03.2727, juris).
  • VG Ansbach, 11.05.2011 - AN 11 S 11.00851

    Im Einzelfall unbegründeter Eilantrag einer Nachbarin gegen die

    26 CS 89.1328.
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